LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2012
15 Sa 1217/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 172
BB 2013, 1020
EzA-SD 2013, 7
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 2 Ca 1334/11 - 29.02.2012,

Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei Beschäftigung im Rahmen eines Scheinwerkvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1217/12

DRsp Nr. 2013/3264

Differenzlohnklage einer Leiharbeitnehmerin bei Beschäftigung im Rahmen eines Scheinwerkvertrages

1. Richten sich die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nach dem Bedarf des Auftraggebers, so spricht dies ganz erheblich gegen das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrages und für eine Eingliederung der Arbeitnehmer in den Betrieb des Auftraggebers. 2. Insofern fehlt es an einer abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werkes. Dies deutet auf Arbeitnehmerüberlassung hin, wenn der Auftraggeber durch seine Anweisungen den Gegenstand der von dem Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmt und damit Arbeit und Einsatz bindend organisiert. Gleiches gilt für die Abgrenzung zu einem Dienstvertrag. 3. Gegen die Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung spricht nicht entscheidend, dass in einem Leistungsverzeichnis zum Werkvertrag die Vergütung der Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion nach kg oder Stück berechnet wird.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 29.02.2012 - 2 Ca 1334/11 - abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08.03.2012 - 2 Ca 1334/11 - wird aufgehoben.