LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2012
2 Sa 76/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 426/11

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 76/12

DRsp Nr. 2013/1560

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge

1. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.05.2012 (1 AZB 58/12) in dem Verfahren nach § 97 ArbGG über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) steht mit Bindung gegenüber jedermann fest, dass die CGZP zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. 2. Die fehlende Tariffähigkeit einer der tarifschließenden Parteien führt zur Nichtigkeit des Tarifvertrages; arbeitsvertragliche Verweisungen auf solche Tarifverträge gehen daher ins Leere.