LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2012
8 Sa 1226/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 3464/11

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1226/12

DRsp Nr. 2013/7689

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge

1. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach §§ 2 a Abs. 1 Nr. 4, 97 ArbGG stellt die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nur fest und entfaltet ihre Wirkungen nicht erst mit der Rechtskraft des Beschlusses. 2. Die Vereinbarung eines unwirksamen Tarifvertrags ist nicht geeignet, den gesetzlichen Anspruch gemäß § 10 Abs. 4 AÜG auszuschließen; eine wirksame Vereinbarung kann nicht aus der Lehre vom fehlerhaften Tarifvertrag hergeleitet werden.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 31.05.2012 - 50 Ca 3464/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Arbeitsbedingungen nach dem "Equal-pay-Gebot" des § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG für die Zeit von Januar 2008 bis April 2011.