BGH - Urteil vom 09.02.2006
I ZR 73/02
Normen:
UWG § 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 948
BGHReport 2006, 730
DB 2006, 1895
GRUR 2006, 426
MDR 2006, 1063
MMR 2006, 607
NJW 2006, 1665
NZA 2006, 500
WM 2006, 789
wrp 2006, 577
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 2269/01
LG Leipzig, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3388/01

Direktansprache am Arbeitsplatz II; Benutzung dienstlicher Fernsprecheinrichtungen zum Zwecke des Abwerbens von Mitarbeitern

BGH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen I ZR 73/02

DRsp Nr. 2006/7850

"Direktansprache am Arbeitsplatz II"; Benutzung dienstlicher Fernsprecheinrichtungen zum Zwecke des Abwerbens von Mitarbeitern

»Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktansprache am Arbeitsplatz I).«

Normenkette:

UWG § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und bei dem Vertrieb von Rohren.

Die Beklagte beauftragte das Personalberatungsbüro A. GmbH (im Folgenden: A.), Arbeitnehmer für ihren Vertrieb zu suchen. Zu diesem Zweck riefen Mitarbeiter der A. am 12. Februar 2001 drei Außendienstmitarbeiter der Klägerin an und boten ihnen Stellen im Vertrieb der Beklagten an. Die Mitarbeiter M. und K. wurden auf ihren Dienstmobiltelefonen angerufen, der Mitarbeiter B. zweimal auf seinem dienstlichen Festnetzanschluss.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei wettbewerbswidrig, über die von ihr eingerichteten dienstlichen Telefone Kontakt zu ihren Mitarbeitern aufzunehmen, um sie abzuwerben.

Sie hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,