LAG München - Urteil vom 26.08.2021
3 SaGa 13/21
Normen:
GewO § 106; BGB § 134; BGB § 241; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BGB § 612a; SARS-CoV-2-ArbSchVO (i.d.F.v. 21.01.2021) § 2 Abs. 4; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 430
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 33/21

Direktionsrecht bezüglich des Orts der ArbeitsleistungAusübung des Direktionsrechts im Rahmen billigen ErmessensHome-Office-Arbeitsplatz nach SARS-CoV-2-ArbSchVOMaßregelungsverbot nach § 612a BGB

LAG München, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 3 SaGa 13/21

DRsp Nr. 2021/15003

Direktionsrecht bezüglich des Orts der Arbeitsleistung Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens Home-Office-Arbeitsplatz nach SARS-CoV-2-ArbSchVO Maßregelungsverbot nach § 612a BGB

1. Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen selbst bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch andere Normen festgelegt sind. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schafft regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem gesetzlich eingeräumten Direktionsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Der Arbeitgeber ist nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, eine Home-Office-Tätigkeit durch Weisung zu beenden. 2. Ob eine Weisung des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung künftig wieder in den Betriebsräumen zu erbringen, rechtmäßig ist, bestimmt sich danach, ob diese Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht. Dieses billige Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie nach Verkehrssitte und Zumutbarkeit.