LAG Hamm - Beschluss vom 22.10.1991
13 TaBV 36/91
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1994, 306
BB 1992, 430
BetrR 1992, 115
DB 1992, 280
DB 1992, 483
EzA § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 8
LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 11

Direktionsrecht: Kleidungsvorschriften für Mitarbeiter

LAG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 13 TaBV 36/91

DRsp Nr. 2001/14526

Direktionsrecht: Kleidungsvorschriften für Mitarbeiter

1. Solange ein Beschluss des Betriebsrates noch nicht Dritten gegenüber wirksam geworden, insbesondere also dem Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt worden ist, kann er jederzeit vom Betriebsrat durch ordnungsgemässen Beschluss aufgehoben oder geändert werden. 2. Der Arbeitgeber ist kraft seines Direktionsrechts befugt, dem im Verkauf tätigen Arbeitnehmer zu untersagen, in Gegenwart von Kunden in Jeans, Turnschuhen, mit offenem Kragen, ohne Krawatte und ohne Sakko aufzutreten. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb Möbel gehobenen Genres hergestellt werden, erwartet von seinen im Verkauf tätigen Arbeitnehmern zu Recht, dass sie bei Gesprächen mit Kunden entsprechend gepflegt und in einer Art und Weise gekleidet auftreten, wie sie dem von dem Arbeitgeber festgelegten Charakter der Produkte entspricht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Mit seinem am 23.11.1990 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Antrag will der Arbeitgeber die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers B. gerichtlich ersetzen lassen. Außerdem begehrt der Arbeitgeber die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.