Autor: Metz |
Für den Begriff der Direktversicherung hat der Gesetzgeber in § 1b Abs.2 BetrAVG eine Legaldefinition geschaffen. Danach liegt eine solche vor, wenn für die bAV i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
Der Versicherungsvertrag kann die Zahlung einer Rente oder eines Einmalbetrags vorsehen. Die Versicherungspolice ist zugleich der Inhalt der Versorgungszusage gem. § 1b Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Der Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage.
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