9/3.2 Direktzusage als Renten- oder Kapitalzusage

Autor: Metz

Aufgrund der gesetzgebungstechnischen Mängel in § 1 Abs. 1 BetrAVG ist dem Wortlaut der Rechtsnorm nicht zu entnehmen, welche Formen der bAV der Gesetzgeber dem Arbeitgeber als Durchführungsweg anbietet. Nach allgemeinem Verständnis gibt es fünf Durchführungswege. Die Durchführung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über einen in § 1b BetrAVG genannten Versorgungsträger erfolgen.

Für die unmittelbaren Zusagen hat sich im Arbeitsrecht der Begriff "Direktzusage" herausgebildet. Im Steuerrecht verwendet der Gesetzgeber in § 6a EStG für den gleichen Begriffsinhalt anstelle der Direktzusage den Begriff "Pensionszusage".

Versprechen

Das entscheidende Kriterium der Direktzusage ist, dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger das persönliche Versprechen gibt, ihm bei Eintritt eines biometrischen Risikos, wie der Vollendung eines bestimmten Lebensalters, der erlittenen Invalidität oder in seinem Todesfall eine Versorgungsleistung zu erbringen. Damit begründet er ein Schuldverhältnis im Sinne eines Schecks oder Wechsels, d.h., er sagt eine Leistung zu, die der Arbeitnehmer nicht zum Zeitpunkt der Zusage erhält, sondern erst dann, wenn das vereinbarte Ereignis eingetreten ist.