LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2008
15 Sa 517/08
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; AGG § 3 Abs. 1 ; AGG § 7 Abs. 1 Satz 1 ; AGG § 15 Abs. 1 ; AGG § 15 Abs. 2 ; AGG § 22 ; GG Art. 1 ; GG Art. 2 ; BGB § 823 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 120
AuR 2009, 134
AuR 2009, 58
BB 2009, 336
DB 2008, 2707
NJ 2009, 128
NZA 2009, 43
ZIP 2009, 1783
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 7441/07

Diskriminierung; Geschlecht; statistischer Nachweis; Einwendungen; Schadenshöhe; Persönlichkeitsrechtsverletzung; Mobbing

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 517/08

DRsp Nr. 2008/21987

Diskriminierung; Geschlecht; statistischer Nachweis; Einwendungen; Schadenshöhe; Persönlichkeitsrechtsverletzung; Mobbing

»1. Als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung bei einer Beförderung auf einen Führungsposten (hier Personalleiter eines Unternehmens mit über 1.100 Beschäftigten) kann insbesondere auch eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen herangezogen werden. 2. Statistische Nachweise müssen schon deswegen berücksichtigungsfähig sein, da anderenfalls eine verdeckte Diskriminierung bei Beförderungen ("gläserne Decke") nicht ermittelbar wäre. 3. Sind alle 27 Führungspositionen nur mit Männern besetzt, obwohl Frauen 2/3 der Belegschaft stellen, ist dies ein ausreichendes Indiz im Sinne von § 22 AGG. 4. In der zweiten Prüfungsstufe kann der Arbeitgeber sich regelmäßig nur auf diejenigen Tatsachen zur sachlichen Rechtfertigung der Beförderungsentscheidung berufen, die er zuvor im Auswahlverfahren nach Außen ersichtlich hat werden lassen. 5. Erfolgt die Auswahl ohne eine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien, kann der Arbeitgeber regelmäßig mit seinen Einwendungen nicht gehört werden. 6. Dies gilt auch für den Einwand des Arbeitgebers, die klagende Arbeitnehmerin sei nicht die bestgeeigneteste Kandidatin gewesen.