LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.09.2018
7 Sa 227/18
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
NZA-RR 2019, 226
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2796/17

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers im Rahmen eines mehrstufigen Auswahlverfahrens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 227/18

DRsp Nr. 2019/2966

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers im Rahmen eines mehrstufigen Auswahlverfahrens

Wird ein schwerbehinderter Stellenbewerber bei einem mehrstufigen Auswahlverfahren nach dem Vorstellungsgespräch nicht mehr zu den weiteren Stufen des Auswahlverfahrens eingeladen, weil der Arbeitgeber sich nach dem Vorstellungsgespräch gegen den schwerbehinderten Stellenbewerber entschieden hat, lässt sich daraus nicht die Vermutung herleiten, der Stellenbewerber habe aufgrund seiner Schwerbehinderung keine weitere Berücksichtigung gefunden.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.11.2017, 3 Ca 2796/17, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung zu zahlen.