BAG - Urteil vom 22.10.2015
8 AZR 384/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ArbGG § 61b Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 71 Abs. 3 Nr. 4; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 82 S. 2-3; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5; Richtlinie 2000/78/EG Art. 7;
Fundstellen:
AGG § 22 Nr. 11
AP AGG § 22 Nr. 11
AUR 2016, 211
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1346/13
ArbG Düsseldorf, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3632/13

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Nichteinladung zu einem VorstellungsgesprächAnforderungen an die Mitteilung der Behinderung im Zuge der Bewerbung

BAG, Urteil vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 384/14

DRsp Nr. 2016/5302

Diskriminierung wegen einer Behinderung durch Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch Anforderungen an die Mitteilung der Behinderung im Zuge der Bewerbung

Orientierungssätze: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine - im entschiedenen Fall ausschließlich in Betracht kommende - unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ua. einer Behinderung, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung und Beförderung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben. Bereits deshalb kommt es, sofern ein/e Bewerber/in vorab ausgenommen und damit vorzeitig aus dem Bewerbungs- verfahren ausgeschlossen wurde, nicht zwangsläufig ausschließlich auf den Vergleich mit dem/der letztlich eingestellten Bewerber/in an.