LAG München - Urteil vom 10.12.2008
10 Sa 765/08
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 15487/07

Doppelbefristung des Arbeitsvertrages bei Verlegung einer Dienststelle

LAG München, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 765/08

DRsp Nr. 2009/9882

Doppelbefristung des Arbeitsvertrages bei Verlegung einer Dienststelle

1. Bestimmt die Vereinbarung einer Zweckbefristung gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG als Beendigungsereignis die "Verlegung einer Dienststelle", so ist die Befristung mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn die Verlegung nach dem Vortrag des Arbeitgebers fließend über einen längeren Zeitraum in Etappen erfolgen soll und sich der Arbeitgeber vorbehält, zu bestimmen, wann der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers betroffen sein soll. 2. Eine kalendermäßige Befristung wegen Verlegung einer Dienststelle ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG auch dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung feststeht, dass diese Maßnahme mit einem Stellenabbau verbunden ist, obwohl der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers davon nicht betroffen ist und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erkennbar bereit ist, seine Arbeitsleistung auch an dem anderen Dienstort zu erbringen.

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.6.2008 (Az.: 5 Ca 15487/07) abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Befristung zum Zeitpunkt der Verlegung der P. und F. des H. für B. nach I. vor dem 31.12.2009 endet.