SG Gotha, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 3934/17
Doppelte Rechtshängigkeit bei Klagen eines Klägers bezüglich des identischen Unfallereignisses gegen zwei UnfallversicherungsträgerUnterschiedliche Entscheidungen von zwei verschiedenen Unfallversicherungsträgern bezüglich des identischen SachverhaltsVerbindung von Verfahren gemäß § 113 SGGRechtsfolgen sich widersprechender Entscheidungen zweier Unfallversicherungsträger
LSG Thüringen, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen L 1 U 561/20
DRsp Nr. 2023/7750
Doppelte Rechtshängigkeit bei Klagen eines Klägers bezüglich des identischen Unfallereignisses gegen zwei UnfallversicherungsträgerUnterschiedliche Entscheidungen von zwei verschiedenen Unfallversicherungsträgern bezüglich des identischen SachverhaltsVerbindung von Verfahren gemäß § 113SGGRechtsfolgen sich widersprechender Entscheidungen zweier Unfallversicherungsträger
1. Ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit liegt nur vor, wenn zwischen denselben Beteiligten (Kläger, Beklagte, Beigeladene) über denselben Streitgegenstand gestritten wird. Stehen sich im jeweiligen Klageverfahren als Beteiligte nur die Klägerin und der jeweilige Unfallversicherungsträger gegenüber, handelt es sich nicht um zwei Rechtsstreite zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand.2. Ist der angefochtene Bescheid nach § 77SGG bindend geworden, steht dies einer Sachentscheidung entgegen.3. § 135SGB VII regelt ausschließlich, was materiell-rechtlich die „richtige“ Entscheidung ist und kann daher nicht verhindern, dass Unfallversicherungsträger/Sozialgerichte bei ihrer Prüfung ggf. zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und dementsprechend einander widerstreitende Entscheidungen treffen. Zwecks Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen ist eine Verbindung der Verfahren nach § 113SGG sachgerecht.
Tenor
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