LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2021
2 Sa 370/20
Normen:
SGB IX (i.d.ab dem 10.06.2021 geltenden Fassung) § 167 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 407/20

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten KündigungAblehnung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 370/20

DRsp Nr. 2022/11050

Dreistufiges Prüfungsschema bei der krankheitsbedingten Kündigung Ablehnung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements

1. Die Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung hat in drei Stufen zu erfolgen. Zunächst bedarf es einer negativen Prognose hinsichtlich des weiteren Gesundheitszustandes des zu kündigenden Arbeitnehmers. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die entstandenen und prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Abschließend wird nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung geprüft, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren betrieblichen und/oder wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen. 2. Erklärt der Arbeitnehmer die Ablehnung eines vom Arbeitgeber angebotenen Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM), verstößt die dann ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Ziele des BEM sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen Daten hinweist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.10.2020 - 8 Ca 407/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.