LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.10.2021
6 Sa 337/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2; ArbGG § 46c Abs. 2 S. 2; ArbGG § 46g; ERVV § 2 Abs. 1 S. 1; ERVV § 5 Abs. 1 Nr. 1; LVO über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Schleswig-Holstein v. 13.12.2019; ERVFöG Art. 3 Nr. 5; ERVFöG Art. 26 Abs. 7; KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 233; BGB § 121 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 16
NZA 2022, 368
NZA-RR 2022, 148
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 572/20

Dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchGJustizgewährungsanspruch bei zwingender Nutzung des elektronischen RechtsverkehrsTechnische Anforderungen im elektronischen RechtsverkehrUnverzügliche Glaubhaftmachung im Zivilprozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 337/20

DRsp Nr. 2022/3548

Dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Justizgewährungsanspruch bei zwingender Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs Technische Anforderungen im elektronischen Rechtsverkehr Unverzügliche Glaubhaftmachung im Zivilprozess

1. Gem. § 4 Satz 1 KSchG müssen die zur Rechtsunwirksamkeit führenden Gründe einer Arbeitgeberkündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Dabei muss die Klageschrift den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs - jedenfalls in Schleswig-Holstein schon seit dem 1. Januar 2020 - den Vorgaben gemäß § 46c und § 46g ArbGG entsprechen. 2. Die in § 46g Satz 1 ArbGG vorgesehene Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erschwert den Zugang zu den Arbeitsgerichten nicht in unzumutbarer Weise. Denn die Pflicht beschränkt sich auf die sog. professionellen Einreicher, denen zugemutet werden kann, sich auf den bereits seit Jahren eröffneten elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einzulassen.