LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2021
2 Sa 81/21
Normen:
ZPO § 533; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 291; SGB X § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 565/20

Dringende betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte KündigungBegrenzte gerichtliche Überprüfung der Organisationsentscheidung des ArbeitgebersAnspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 81/21

DRsp Nr. 2022/11051

Dringende betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung Begrenzte gerichtliche Überprüfung der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. 2. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Nachzuprüfen ist aber, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist.