LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.12.2006
12 Sa 1208/05
Normen:
ZPO § 850e ; ZPO § 850h ;
Vorinstanzen:
ArbG Celle - 1 Ca 284/04 - 09.06.2005,

Drittschuldnerklage, Privatnutzung eines Dienstwagens, geldwerter Vorteil

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 1208/05

DRsp Nr. 2007/5862

Drittschuldnerklage, Privatnutzung eines Dienstwagens, geldwerter Vorteil

»Der monatliche geldwerte Vorteil der Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens kann bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens im Rahmen einer Drittschuldnerklage entsprechend den lohnsteuerrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit 1 % auf volle 100 aufgerundeten Verkaufslistenpreises des Dienstwagens geschätzt (§ 287 Abs. 2 ZPO) werden. Auf den jeweiligen tatsächlichen Umfang der Privatnutzung durch den Streitverkündeten kommt es dabei nicht an.«

Normenkette:

ZPO § 850e ; ZPO § 850h ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage über die Verpflichtung der Beklagten, gepfändete Gehaltsbestandteile des Streitverkündeten an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu entrichten.