LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2009
10 Sa 2193/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 13 Abs. 3; LV Brandenburg Art. 110;
Vorinstanzen:
ArbG Senftenberg - 1 Ca 619/08 - 12.5.2009,

Drohung des arbeitnehmers mit einer [Straf-] Anzeige oder anzeigenähnliche Mitteilung; Besonderer Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter [Brandenburg]; Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mobbings

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 2193/09

DRsp Nr. 2010/10768

Drohung des arbeitnehmers mit einer [Straf-] Anzeige oder anzeigenähnliche Mitteilung; Besonderer Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter [Brandenburg]; Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mobbings

Ehrenamtliche Richter des Landes Brandenburg genießen besonderen Kündigungsschutz bei allen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses während ihrer Amtszeit.

1. a) Auch die bloße Drohung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, eine anzeigenähnliche Mitteilung zu erstatten, kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder einen verhaltensbedingten Grund zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bilden. b) Dies gilt jedenfalls in soweit, als sich die Anzeige des Arbeitnehmers als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellt. 2. Lässt sich durch den Klagevortrag kein gezieltes, schikanöses, herabwürdigendes Verhalten des Beklagten belegen, bleibt der insoweit beweispflichtige Arbeitnehmer hinsichtlich in Zusammenhang mit Mobbing geltend gemachter Ansprüche beweisfällig.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 12. Mai 2009 - 1 Ca 619/08 wird zurückgewiesen.