LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.10.2010
19 Sa 275/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2 S. 2; BAT § 55;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1162/09

Druckkündigung einer Kindertagesstättenleiterin; unwirksame außerordentliche Änderungskündigung wegen Spannungen mit Erzieherinnen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Eignung der Leiterin und Bestandsgefährdung der Kindertagesstätte

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.10.2010 - Aktenzeichen 19 Sa 275/10

DRsp Nr. 2011/7709

Druckkündigung einer Kindertagesstättenleiterin; unwirksame außerordentliche Änderungskündigung wegen Spannungen mit Erzieherinnen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu fehlender Eignung der Leiterin und Bestandsgefährdung der Kindertagesstätte

1. Die Kündigung einer Kindertagesstättenleiterin ist als personenbedingte Druckkündigung nicht gerechtfertigt, wenn nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin zur Leitung eines Kindergartens ungeeignet ist. 2. Hat die Arbeitgeberin die Leiterin einer Kindertagesstätte noch im Zwischenzeugnis aus dem Jahre 2006 mit "sehr gut" beurteilt und dabei unter anderem die Atmosphäre in der Kindertagesstätte, die Fähigkeit der Leiterin zur Teamarbeit und Organisation sowie ihre Konfliktfähigkeit positiv hervorgehoben und das Verhalten der Arbeitnehmerin zu Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen als "stets einwandfrei" beurteilt und mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin das vollste Vertrauen der Eltern genießt, ist zur Begründung einer personenbedingten Druckkündigung darzulegen, dass die Arbeitnehmerin die Fähigkeit, die Kindertagesstätte zu leiten, verloren hat. 3. Zur Begründung einer betriebsbedingten Druckkündigung hat die Arbeitgeberin darüber hinaus darzulegen, dass der Bestand der Kindertagesstätte konkret gefährdet war.