VGH Bayern - Beschluss vom 23.06.2021
8 CS 21.1245
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2; BayStrWG Art. 13 Abs. 1; BGB § 903;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 07.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 19.2256
VG Ansbach, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 19.02241

Duldung des Befahrens und Betretens eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche; Tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 8 CS 21.1245

DRsp Nr. 2021/10592

Duldung des Befahrens und Betretens eines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche; Tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2021 (Az. AN 10 S 19.02256) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage des Antragstellers (Az. 10 K 19.02241) gegen den Bescheid der Stadt P* ... vom 8. November 2019 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. April 2021 für beide Rechtszügen auf jeweils 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LStVG Art. 7 Abs. 2; BayStrWG Art. 13 Abs. 1; BGB § 903;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine sicherheitsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin, mit der er unter Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere verpflichtet wurde, das Befahren und Betreten seines Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche zu dulden.