OLG Stuttgart - Urteil vom 21.03.2023
6 U 191/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 917 Abs. 1 S. 1; StrG BW § 2 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; VwGO § 121 Nr. 1; VwGO § 63 Nr. 3; StrG BW § 9; StrG BW § 44; StrG BW § 59; StrG BW § 41; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1; BGB § 242; StrG BW § 13;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 378/18

Duldungspflicht der Wegenutzung von Dritten durch den GrundstückseigentümerÖffentlicher Weg aufgrund unvordenklicher VerjährungWegenutzungsanspruch aufgrund eines GewohnheitsrechtsWegenutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - Aktenzeichen 6 U 191/22

DRsp Nr. 2023/4265

Duldungspflicht der Wegenutzung von Dritten durch den Grundstückseigentümer Öffentlicher Weg aufgrund unvordenklicher Verjährung Wegenutzungsanspruch aufgrund eines Gewohnheitsrechts Wegenutzung durch landwirtschaftlichen Verkehr

Es gibt keinen gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz, wonach es Landwirten grundsätzlich gestattet sei, sämtliche bestehenden Feld- und Wirtschaftswege für den landwirtschaftlichen Verkehr zu nutzen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 17.05.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Biberach entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 €

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 1004 Abs. 2; BGB § 917 Abs. 1 S. 1; StrG BW § 2 Abs. 1; ZPO § 531 Abs. 2; VwGO § 121 Nr. 1; VwGO § 63 Nr. 3; StrG BW § 9; StrG BW § 44; StrG BW § 59; StrG BW § 41; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1; BGB § 242; StrG BW § 13;

Gründe

I.