LAG Bremen - Beschluss vom 25.03.2021
2 TaBV 15/20
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101; TVöD § 14 Abs. 3; TVöD § 32; TVöD -EntgO Bund EG 14; TVöD -EntgO Bund EG 15;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 601/20

Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVGKeine Umgruppierung bei nur vorübergehend übertragener höherwertiger TätigkeitEingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVGGewährung einer persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD

LAG Bremen, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 TaBV 15/20

DRsp Nr. 2022/3035

Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG Keine Umgruppierung bei nur vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Eingruppierung i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Gewährung einer persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD

1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne vorher versucht zu haben, die nach § 99 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gem. § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung einfordern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung vornimmt. 2. Die Systematik des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes zeigt, dass eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit nicht zu einer Umgruppierung führt. Entscheidet der Arbeitgeber, die Eingruppierung des Beschäftigten beizubehalten und ihm eine persönliche Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD zu gewähren, will er keine Umgruppierung vornehmen und nimmt auch eine solche nicht vor.