LSG Bayern - Urteil vom 09.08.2018
L 4 KR 435/17
Normen:
SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 9;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 645/16

Durchführung einer freiwilligen VersicherungBeihilfeberechtigte Personen ohne ergänzende KrankheitskostenvollversicherungVerfassungskonformität der obligatorischen Anschlussversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 435/17

DRsp Nr. 2018/16907

Durchführung einer freiwilligen Versicherung Beihilfeberechtigte Personen ohne ergänzende Krankheitskostenvollversicherung Verfassungskonformität der obligatorischen Anschlussversicherung

1. Die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V ist gesetzessystematisch eine freiwillige Versicherung im Sinne von § 9 SGB V, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt. 2. Es ist insoweit unerheblich, dass die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V nicht freiwillig abgeschlossen wird.3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 188 Abs. 4 SGB V.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 188 Abs. 4; SGB V § 9;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Durchführung einer freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.06.2017.

Der 1973 geborene Kläger bezog bis 30.09.2015 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und war über diesen Bezug nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der Beklagten pflichtversichert.