Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die C. für B. beabsichtigte, zur Durchführung der Leistungsgewährung nach dem SGB II sukzessive flächendeckend in den gemeinsamen Einrichtungen die elektronische Akte - eAkte - einzuführen, um ihrer nach § 50 Abs. 3 SGB II bestehenden Pflicht zur Bereitstellung von zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nachzukommen.
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