BAG - Beschluß vom 26.10.1999
10 AS 5/99
Normen:
GVG §§ 158, 159 ; ArbGG § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 13 ArbGG 1979
BAGE 92, 30
BB 2000, 1042
DB 2000, 1424
MDR 2000, 845
NZA 2000, 791
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4634/97
LAG München, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 139/99

Durchführung von Rechtshilfeersuchen

BAG, Beschluß vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 10 AS 5/99

DRsp Nr. 2000/5149

Durchführung von Rechtshilfeersuchen

»Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.«

Normenkette:

GVG §§ 158, 159 ; ArbGG § 13 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im streitigen Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Dezember 1992 bis November 1993 in Anspruch.

Die Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu unterfallen.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat deshalb am 14. August 1998 folgenden Beweisbeschluß erlassen:

a) Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, die als Zeugen nachbenannten Arbeitnehmer der Beklagten hätten während ihrer Tätigkeit bei derselben in den Jahren 1992 und/oder 1993 überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt: