I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im streitigen Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
Die Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zu unterfallen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat deshalb am 14. August 1998 folgenden Beweisbeschluß erlassen:
a) Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, die als Zeugen nachbenannten Arbeitnehmer der Beklagten hätten während ihrer Tätigkeit bei derselben in den Jahren 1992 und/oder 1993 überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:
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