LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.03.2018
16 TaBVGa 57/18
Normen:
ZPO §§ 935; 940; § 20 Abs. 3; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 171/18

Durchsetzung des Rechts der Mitglieder des Wahlvorstandes auf Teilnahme an einer Schulung im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 57/18

DRsp Nr. 2018/6270

Durchsetzung des Rechts der Mitglieder des Wahlvorstandes auf Teilnahme an einer Schulung im Wege einstweiliger Verfügung

Orientierungssätze: 1. Fehlen des Verfügungsgrundes wegen Selbstvereitelung der Eilbedürftigkeit durch die Antragsteller (hier verneint). 2. Verfügungsanspruch: Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. Die Freistellung von Kosten kann vor dem Besuch der Schulungsteilnahme nicht verlangt werden.

Aus dem Verfassungsgebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt, dass die Teilnahme von Mitgliedern des Wahlvorstandes an einer Schulung im Wege einstweiliger Verfügung durchsetzbar sein muss, wenn anderenfalls der Rechtsschutz zu spät käme.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23.3.2018 - 6 BVGa171/18- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 7 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Beteiligten zu 2-6 für die Teilnahme an der Schulung des Veranstalters A, am 28.3.2018 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette: