LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2010
6 SaGa 7/09
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 2; BGB § 615; ZPO § 916; ZPO § 935; ZPO §940;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 13.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 35/09

Durchsetzung von Verzugslohnansprüchen im gekündigten Arbeitsverhältnis im Wege der einstweiligen Verfügung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen 6 SaGa 7/09

DRsp Nr. 2010/22118

Durchsetzung von Verzugslohnansprüchen im gekündigten Arbeitsverhältnis im Wege der einstweiligen Verfügung

1. Zwar kann gemäß §§ 940, 935, 916 ff. ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG grundsätzlich auch ein Anspruch auf Entgelt im Wege der Verfügungsklage verfolgt werden. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verfügungsklage ist jedoch, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. 2. Da es sich bei der Verfügungsklage auf Zahlung von Entgelt um eine Leistungsverfügung handelt, die für den Fall der Stattgabe nicht lediglich eine Sicherung oder vorläufige Regelung, sondern eine endgültige Erfüllung des Anspruchs bewirkt, sind an die Bejahung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hohe Anforderungen zu stellen; die Voraussetzungen für das Bestehen eines Entgeltanspruchs müssen glaubhaft gemacht werden und der Arbeitnehmer muss sich zudem in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und auf die sofortige Zahlung angewiesen sein.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 13.11.2009 - 1 Ga 35/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 62 Abs. 2; BGB § 615; ZPO § 916; ZPO § 935; ZPO §940;

Tatbestand: