LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2008
12 Sa 125/08
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 156/07

dynamische Bezugnahmeklausel; Vertrauensschutz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 125/08

DRsp Nr. 2008/19918

dynamische Bezugnahmeklausel; Vertrauensschutz

»1. Einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahmeklauseln sind aus Gründen des Vertrauensschutzes nur dann als "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats auszulegen, wenn sie vor dem 01.01.2002 vereinbart wurden. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung der Bezugnahmeklausel im Zeitraum zwischen der letzten die Auslegung als Gleichstellungesabrede betätigenden Entscheidung des 4. Senats vom 19.03.2003 (4 AZR 331/02) und der die Änderung der Rechtsprechung ankündigenden Entscheidung vom 14.12.2005 (4 AZR 536/04) erfolgt ist.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anwendung der Gehaltstarifverträge für das Zeitungsverlagsgewerbe in Niedersachsen sowie daraus resultierende Vergütungsansprüche.