LAG Thüringen - Urteil vom 07.10.2021
2 Sa 355/18
Normen:
TVG § 4 Abs. 5; BGB § 151; TVöD BT-K EG 9A Stufe 5;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 817/16

Dynamische Tarifbezugnahme in alten ArbeitsverträgenUnzulässige dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung

LAG Thüringen, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 355/18

DRsp Nr. 2022/748

Dynamische Tarifbezugnahme in alten Arbeitsverträgen Unzulässige dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung

1. Ist im Arbeitsvertrag, der vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, eine dynamische Tarifbezugnahme enthalten, so gilt aus Vertrauensschutzgründen dazu die bis 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach reichte die vereinbarte Dynamik des Tarifvertrages nur soweit wie die normative Geltung im Arbeitsverhältnis eines tarifgebundenen Arbeitnehmers. Sie endete, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden war. 2. Eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich unzulässig. Die Betriebsparteien können sich ihrer Regelungsbefugnis nicht dadurch entziehen, dass sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überlassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 31.07.2018 - 1 Ca 817/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5; BGB § 151; TVöD BT-K EG 9A Stufe 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Entgelterhöhungen.