I.
Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die 1965 geborene Antragstellerin lebt seit dem Jahre 2004 zusammen mit Herrn Joachim H. (geboren 1960) in Bremen, Oslebshauser Dorfstraße 1. Herr H. ist berufstätig.
Mit Bescheid vom 12.09.2007 lehnte die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) den Antrag der Antragstellerin auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab, weil aufgrund des Einkommens ihres Lebensgefährten Hilfebedürftigkeit nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Zudem hat sie beim Verwaltungsgericht am 21.09.2007 beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht - 7. Kammer für Sozialgerichtssachen - hat den Antrag durch Beschluss vom 10.10.2007 abgelehnt.
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