LAG Köln - Beschluss vom 29.10.2008
2 Ta 293/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1191/08

Eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fälschlicher Behandlung eines Abänderungsantrags zur Ratenzahlung durch Arbeitsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 293/08

DRsp Nr. 2009/1788

Eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts bei fälschlicher Behandlung eines Abänderungsantrags zur Ratenzahlung durch Arbeitsgericht

Behandelt das Arbeitsgericht einen Antrag auf Änderung der Ratenhöhe wegen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse fehlerhaft als sofortige Beschwerde gegen den ursprünglichen PKH-Beschluss, so ist das Beschwerdegericht nicht verpflichtet, die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben, sondern kann bei Entscheidungsreife auch über die Abänderung entscheiden.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2008 - 3 Ca 1191/08 - wie folgt abgeändert:

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen hat. Die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung bleibt gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 572 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 3;

Gründe: