Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2008 -
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keine Ratenzahlung zu erbringen hat. Die Änderung der Ratenzahlungsverpflichtung bleibt gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorbehalten.
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