LAG Frankfurt/M. - Beschluss vom 20.11.2003
9 TaBV 68/03
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 317
LAGReport 2004, 146
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 572/02

Eigene Homepage des Betriebsrates bei üblicher Intranetnutzung des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV 68/03

DRsp Nr. 2004/10945

Eigene Homepage des Betriebsrates bei üblicher Intranetnutzung des Arbeitgebers

»Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Homepage, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Homepage nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Homepage verwenden.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2 § 50 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat, der die ca. 790 Arbeitnehmer der "Zentrale" der Arbeitgeberin, einer Bank, vertritt, begehrt den Zugang zu ihrem bankinternen Intranet.

Neben dem Betriebsrat der Zentrale gibt es im Unternehmen der Arbeitgeberin noch mindestens vierzehn weitere Betriebsräte. Mindestens 90 % der Arbeitnehmer haben einen PC am Arbeitsplatz. Fast jeder dieser Arbeitnehmer hat Zugang zum bankinternen Intranet. Das Intranet hat nicht die Funktion eines betriebsinternen Kommunikationsmittels, sondern wird betriebsübergreifend verwendet. Nahezu sämtliche Informationen des Unternehmens werden in das Intranet gestellt.