LAG Köln - Urteil vom 29.11.2018
7 Sa 540/18
Normen:
BetrVG § 111 S.3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; Sozialplan v. 13.06.2017 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2430/17

Eigenkündigung und SozialplanabfindungKeine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 540/18

DRsp Nr. 2019/10372

Eigenkündigung und Sozialplanabfindung Keine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin, die nach Ankündigung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, kann keine Sozialplanabfindung beanspruchen, wenn der zusammen mit dem Sozialplan abgeschlossene Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Angehörigen ihrer Berufsgruppe ausschließt und deren lückenlose Weiterbeschäftigung vorsieht. (Parallelentscheidung zu 7 Sa 364/18)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 17.05.2018 in Sachen 5 Ca 2430/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S.3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; Sozialplan v. 13.06.2017 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

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