LAG Köln - Urteil vom 29.11.2018
7 Sa 364/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; Sozialplan v. 13.06.2017 § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2364/17

Eigenkündigung und SozialplanabfindungKeine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 364/18

DRsp Nr. 2019/10448

Eigenkündigung und Sozialplanabfindung Keine Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung bei gleichzeitiger Zusicherung des Ausschlusses betriebsbedingter Kündigungen durch den Arbeitgeber

Eine Arbeitnehmerin, die nach Ankündigung einer Betriebsänderung durch den Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, kann keine Sozialplanabfindung beanspruchen, wenn der zusammen mit dem Sozialplan abgeschlossene Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen gegenüber den Angehörigen ihrer Berufsgruppe ausschließt und deren lückenlose Weiterbeschäftigung vorsieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2018 in Sachen1 Ca 2364/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112 Abs. 1; Sozialplan v. 13.06.2017 § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 13.06.2017.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 05.04.2018 Bezug genommen.