Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 05.04.2018 in Sachen1
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan vom 13.06.2017.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Siegburg dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 05.04.2018 Bezug genommen.
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