LAG München - Urteil vom 15.04.2021
3 Sa 1150/20
Normen:
BGB § 622 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 10 Abs. 1; BUrlG § 7; GewO § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 633/20

Eigenmächtiger Urlaubsantritt als Grund für eine fristlose KündigungInteressenabwägung und Ultima ratio-Prinzip

LAG München, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 1150/20

DRsp Nr. 2021/14987

Eigenmächtiger Urlaubsantritt als Grund für eine fristlose Kündigung Interessenabwägung und "Ultima ratio"-Prinzip

1. Mit einem eigenmächtigen Urlaubsantritt des Arbeitnehmers liegt ein Verhalten vor, das "an sich" geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung darzustellen. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig einen vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub an, so verletzt er damit in gravierender Weise seine arbeitsvertragliche Hauptpflicht zur Arbeitsleistung. 2. Eine fristlose Kündigung muss sich am "Ultima ratio"-Prinzip messen lassen. Ob die Weiterbeschäftigung tatsächlich auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung der beiderseitigen Interessen festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass eine ordentliche Kündigung oder eine Versetzung mildere Mittel als die fristlose Kündigung sind. Auch ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn erkennbar ist, dass diese eine Verhaltensänderung in der Zukunft erwarten lässt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.11.2020 - 34 Ca 633/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 02.01.2020 das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.