LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.09.2006
9 Sa 784/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; TV ATZ § 3 Abs. 1 ; ArbeitsplatzsicherungsTV § 1 Abs. 1 Satz 3 § 2 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 902/05

Eigenständige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Änderungsvertrag einer Lehrerin

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 784/05

DRsp Nr. 2008/1828

Eigenständige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in Änderungsvertrag einer Lehrerin

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das beklagte Land im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Arbeitnehmerin für deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis bewusst eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 11 Stunden vereinbart hat, kann der Angabe einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit 11 Stunden im Änderungsvertrages nicht lediglich Informationscharakter oder deklaratorische Bedeutung beigemessen werden; das beklagte Land ist vielmehr an die eingegangene vertragliche Verpflichtung gebunden und kann den Änderungsvertrag nicht einseitig abändern.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ; TV ATZ § 3 Abs. 1 ; ArbeitsplatzsicherungsTV § 1 Abs. 1 Satz 3 § 2 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die am 1949 geborene Klägerin ist als vollbeschäftigte Lehrkraft bei dem beklagten Land auf unbestimmte Zeit angestellt. Sie unterrichtet als Lehrerin an der Grundschule in O.sterburg, H. 14, im Landkreis S. . Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppe III BAT-O eingruppiert und erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.731,24 EUR brutto.