LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.01.2021
6 Sa 53/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 884/18

Eigenständiger Betriebsteil für ÜbergangKein Übergang von Lager- und LogistiktätigkeitenDarlegungslast des Klägers für Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 53/20

DRsp Nr. 2021/11051

Eigenständiger Betriebsteil für Übergang Kein Übergang von Lager- und Logistiktätigkeiten Darlegungslast des Klägers für Betriebsübergang

Kein Übergang von Betriebsteilen, wenn diese nicht wesentlich sind (Lager- und Logistiktätigkeiten) oder immaterielle Betriebsmittel übernommen werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. November 2019 - Az.: 3 Ca 884/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Nebenintervenientin im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist und um damit im Zusammenhang stehende Annahmeverzugslohnansprüche der Klägerin.

Die Beklagte unterhält in B-Stadt einen Produktionsbetrieb auf den Gebieten Spezialglas und Glaskeramik.

Die Klägerin wurde kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. Januar 1975 (Bl. 5 ff. d. A.) zum 16. Januar 1975 von der Beklagten als Fakturistin in der Rechnungsabteilung/ VFR eingestellt.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.