OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.01.2023
3 MB 37/21
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 3; SGB VIII § 43 Abs. 2 S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 10002/21

Eignungsanforderungen hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes; Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder als schwere Pflichtverletzung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 3 MB 37/21

DRsp Nr. 2023/2306

Eignungsanforderungen hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes; Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege; Auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder als schwere Pflichtverletzung

1. Auch wenn der Wortlaut von § 23 Abs. 3 SGB VIII identisch ist mit demjenigen von § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII, sind die Eignungsanforderungen, die hinsichtlich der Bewilligung der Förderleistung für die Betreuung eines bestimmten Kindes bejaht werden müssen, wegen der unterschiedlichen Schutzrichtungen der Normen andere als diejenigen, die Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sind.2. Bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 43 SGB VIII eine gesonderte Eignungsfeststellung geboten.3. Die auf Dauer angelegte Überschreitung der Höchstzahl der betreuten Kinder ist für sich gesehen eine schwere Pflichtverletzung, die auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den zu betreuenden Kindern schließen lässt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 20. Dezember 2021 geändert:

Der Antrag zu 2) der Antragstellerin wird abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.