OVG Saarland - Beschluss vom 29.12.2010
3 D 110/10
Normen:
BAföG § 7 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 663/09

Eignungsmangel oder Neigungswandel als wichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer bisherigen Ausbildung eines Studenten i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen 3 D 110/10

DRsp Nr. 2011/1268

Eignungsmangel oder Neigungswandel als wichtige Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung einer bisherigen Ausbildung eines Studenten i.S.d. § 7 Abs. 3 S. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Gründe, die es für den Auszubildenden unzumutbar werden lassen, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, können auch in einem Eignungsmangel oder Neigungswandel liegen. Die Berücksichtigung mangelnder Eignung oder eines ernsthaften Neigungswandels im Zusammenhang mit der Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG setzt allerdings voraus, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist und bei sorgfältiger Prüfung davon ausgehen durfte, er besitze für das zunächst gewählte Fach die erforderliche Eignung und dies entspreche auch seiner Neigung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2010 - 11 K 663/09 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs. 3 S. 1;

Gründe