LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.09.2009
9 TaBVGa 159/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BVGa 399/09

Eilantrag der Arbeitgeberin auf erneute Ausschließung eines Betriebsratsmitgliedes bei Fortwirkung früherer Ausschlussgründe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 159/09

DRsp Nr. 2010/1573

Eilantrag der Arbeitgeberin auf erneute Ausschließung eines Betriebsratsmitgliedes bei Fortwirkung früherer Ausschlussgründe

Einem wegen sexueller Belästigung ausgeschlossenen Betriebsratsmitglied, das nach Rücktritt des Betriebsrats und seiner Wiederwahl erneut amtiert, kann auf Antrag des Arbeitgebers durch einstweilige Verfügung die Amtsausübung bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im erneuten Ausschließungsverfahren untersagt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass Rücktritt und Neuwahl ein rechtsmissbräuchliches Umgehungsverhalten darstellen oder wenn die Ausschließungsgründe sich weiterhin auswirken.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juli 2009 - 18 BVGa 399/09 - teilweise abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2) wird die Ausübung des Betriebsratsamtes bis zur Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung im Ausschließungsverfahren (ArbG Frankfurt am Main - 18 BV 403/09 -) untersagt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.