LAG Chemnitz - Urteil vom 01.08.2014
2 SaGa 10/14
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 S. 1; ZPO § 888 Abs. 1 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ga 33/14

Eilantrag des gekündigten Arbeitnehmers zur Durchsetzung des betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach Widerspruch des BetriebsratsAusschluss der Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten bei Durchsetzung des betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsanspruchs im Eilverfahren

LAG Chemnitz, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 2 SaGa 10/14

DRsp Nr. 2014/14509

Eilantrag des gekündigten Arbeitnehmers zur Durchsetzung des betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsanspruch nach Widerspruch des Betriebsrats Ausschluss der Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten bei Durchsetzung des betriebsverfassungsrechtlichen Beschäftigungsanspruchs im Eilverfahren

1. Der betriebsverfassungsrechtliche Beschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Rechtsstreits gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entsteht mit dem Widerspruch des Betriebsrats ohne weitere Sachprüfung; eine weitere Prüfung etwa der Tragfähigkeit der vom Betriebsrat geltend gemachten Widerspruchsgründe ist nicht erforderlich. 2. Bedarf es keiner weiteren Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen, die einen Verfügungsgrund im zivilprozessualen Sinne ausmachen, kann dem Verfügungskläger auch nicht entgegengehalten werden, dass und wie lange er mit seinem Verlangen zugewartet hat; eine derartige "Selbstwiderlegung" der Dringlichkeit setzt das Glaubhaftmachen des Verfügungsgrundes voraus.