LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.04.2014
3 TaBVGa 2/14
Normen:
WahlO BetrVG § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 20/14

Eilantrag des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für einen einheitlichen Betrieb bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 2/14

DRsp Nr. 2014/10375

Eilantrag des Wahlvorstandes zur Erstellung einer Wählerliste für einen einheitlichen Betrieb bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl

1. Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist.2. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.3. Allenfalls gravierende, besonders grobe und offensichtliche Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstandes können diese nichtig machen und den Arbeitgeber berechtigen, die Erteilung der Auskünfte für die Wählerliste zu verweigern.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 20.03.2014 - 1 BVGa 20/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WahlO BetrVG § 2 Abs. 2 S. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1.) begehrt von der Beteiligten zu 2.) gem. § 2 Abs. 2 WO die Mitteilung der erforderlichen Daten zur Erstellung einer Wählerliste zur Durchführung einer Betriebsratswahl.