Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. November 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.
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