LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.12.2010
L 15 AS 368/10 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 192 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 892/10

EilrechtsbeschwerdeBerechnung des BeschwerdewertsUnzulässigkeit bei Unterschreiten der Wertgrenze von 750 EuroVerschuldenkosten bei wiederholt unzulässigen Beschwerden

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen L 15 AS 368/10 B ER

DRsp Nr. 2011/8379

Eilrechtsbeschwerde Berechnung des BeschwerdewertsUnzulässigkeit bei Unterschreiten der Wertgrenze von 750 EuroVerschuldenkosten bei wiederholt unzulässigen Beschwerden

1. Für den Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf den Wert des beim SG begehrten und dort abgelehnten Leistungsumfangs abzustellen. 2. Einseitige Beschwerdeerweiterungen des unterlegenen Antragstellers im Rechtsmittelzug ändern nichts an der bei Beschwerdeeinlegung rechnerisch begründeten Unzulässigkeit.3. Bei wiederholt unzulässigen, weil unterwertig erhobenen Eilrechtsbeschwerden kommt auch die Auferlegung von Verschuldenskosten wegen mißbräuchlicher Inanspruchnahme des Beschwerdegerichts nach § 192 SGG in Betracht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. November 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller werden Gerichtskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 192 Abs. 1;

Gründe: