Auf die Beschwerde wird unter Abänderung der Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 11. November 2022 der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Zeit vom 20. Oktober 2022 bis zum 31. Januar 2023 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen dem Antragsteller zu 1. Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 und dem Antragsteller zu 2. Grundleistungen nach Bedarfsstufe 5 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Der Antragsgegner hat drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten.
III.Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B, B-Stadt, beigeordnet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|