LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.12.2012
L 15 AS 156/12 B ER
Normen:
SGG § 86b; SGB II § 9; SGB II § 12;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 30.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 327/12

EilrechtsschutzGrundsicherungAnordnungsgrundKeine Eilbedürftigkeit bei realisierbarem Auszahlungsanspruch aus Erbschaft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 15 AS 156/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2873

EilrechtsschutzGrundsicherungAnordnungsgrundKeine Eilbedürftigkeit bei realisierbarem Auszahlungsanspruch aus Erbschaft

1. Eilrechtsschutz auch im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II erfordert die Eilbedürftigkeit im Sinne der zwingenden Notwendigkeit zu vorläufiger Leistung zwecks Sicherung des Existenzminimums. 2. Davon kann keine Rede sein, wenn Auszahlungsansprüche auf Forderungen aus Bankguthaben aufgrund einer Erbschaft bestehen und der Antragsteller es zwei Jahre lang unterlässt, zu deren Realisierung einen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. April 2012 wird, soweit sie sich gegen die Abtrennung des Eilantrags für verschiedene Zeiträume richtet, als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b; SGB II § 9; SGB II § 12;

Gründe:

Die gegen den Beschluss vom 30. April 2012 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit das Sozialgericht (SG) darin über die Abtrennung von Ansprüchen entschieden hat (§ 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Im Übrigen ist die Beschwerde gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet.