Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 30. April 2012 wird, soweit sie sich gegen die Abtrennung des Eilantrags für verschiedene Zeiträume richtet, als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gegen den Beschluss vom 30. April 2012 erhobene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, soweit das Sozialgericht (
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