LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.12.2018
L 31 AS 2200/18 B ER
Normen:
FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 10156/18

Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB IILeistungsausschluss für EU-AusländerKein Aufenthaltsrecht als ArbeitnehmerFehlende Arbeitnehmereigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen L 31 AS 2200/18 B ER

DRsp Nr. 2019/1236

Eilverfahren zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Leistungsausschluss für EU-Ausländer Kein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer Fehlende Arbeitnehmereigenschaft

1. Ein Arbeitnehmer muss während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. 2. Vor allem bei einer geringfügigen Beschäftigung muss geprüft werden, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsteller mit ihr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einstweiligen Rechtschutzes begehren.

Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist.

Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L H, Hstraße , B bewilligt.

Normenkette:

FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.