Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsteller mit ihr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einstweiligen Rechtschutzes begehren.
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2018 wird aufgehoben, soweit mit diesem die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist.
Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Den Antragstellern wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L H, Hstraße , B bewilligt.
I.
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