LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2017
L 11 KA 63/16 B ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 1375/16

EilverfahrenStreitwertfestsetzungWirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen L 11 KA 63/16 B ER

DRsp Nr. 2017/5631

Eilverfahren Streitwertfestsetzung Wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens

1. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. 2. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.2016 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen je die Hälfte der Gerichtskosten. Im Übrigen trägt jeder der Beteiligten seine Kosten. Der Streitwert wird auf 45.734,56 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 S. 2 Nr. 4;

Gründe

Die statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Der Senat nimmt auf die als zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im angefochtenen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 153 Abs. 2 SGG). Das SG hat die für die Entscheidung maßgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Ferner hat es die dies konkretisierende Rechtsprechung des Senats wiedergegeben und fallbezogen angewandt.

Mit Verfügung vom 25.11.2016 hat der Vorsitzende des Senats die Beteiligten wie folgt angeschrieben: