BAG - Beschluss vom 12.06.2019
1 ABR 30/18
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA v. 19.10.2016 § 19 Abs. 1 ; TV-Ärzte/VKA v. 19.10.2016 § 20 Abs. 5 S. 1-2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 163
ArbRB 2019, 301
AuR 2019, 485
BB 2019, 2164
NZA 2019, 1376
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 91/17
ArbG München, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1228/16

Ein- und Umgruppierung als mitbestimmungspflichtige RechtsanwendungKein Mitbestimmungsrecht bei Zahlung eines um bis zu zwei Stufen höheren oder über der Endstufe liegenden Entgelts

BAG, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 30/18

DRsp Nr. 2019/12621

Ein- und Umgruppierung als mitbestimmungspflichtige Rechtsanwendung Kein Mitbestimmungsrecht bei Zahlung eines um bis zu zwei Stufen höheren oder über der Endstufe liegenden Entgelts

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung (Rn. 17). 2. Bei der Stufenvorweggewährung oder der Zahlung einer erhöhten Endstufe iSv. § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte/VKA erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers nicht in einem Akt strikter Rechtsanwendung, also in der Beurteilung der Einreihung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeit in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber trifft vielmehr eine konstitutiv-gestaltende Entscheidung. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Ein- oder Umgruppierung; der Betriebsrat ist bei den Maßnahmen nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG zu beteiligen (Rn. 18).

1. Eine Eingruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist die erstmalige oder erneute Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Es handelt sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, sondern um eine - mitbestimmungspflichtige - Rechtsanwendung.