LAG München - Beschluss vom 27.02.2018
7 TaBV 91/17
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1228/16

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag

LAG München, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 7 TaBV 91/17

DRsp Nr. 2018/18230

Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Gewährung einer erhöhten Endstufe oder einer Stufenvorweggewährung nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist. Das vom Betriebsrat geltend gemachte Mitbestimmungsrecht besteht nicht, denn die Entscheidung der Arbeitgeberin nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA ist keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG, insbesondere liegt auch keine Umgruppierung vor und auch kein Normenvollzug eines Eingruppierungssystems.

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 23.05.2017 - 3 BV 1228/16 abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 20 Abs. 5; BetrVG § 99;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob bei einer Stufenvorweggewährung oder der Gewährung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 TV-Ärzte/VKA dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht.