LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.2014
13 TaBV 40/13
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; ÜTV-E-BSD § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 40/12

Ein- und Umgruppierung PunktionskräfteFehlende VergütungsordnungBestehende bewusste Tariflücke

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 40/13

DRsp Nr. 2014/6791

Ein- und Umgruppierung Punktionskräfte Fehlende Vergütungsordnung Bestehende bewusste Tariflücke

Eine bestehende Tariflücke kann nicht durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden, wenn eine bewusste Tariflücke vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 17.01.2013 - 2 BV 40/12 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1; ÜTV-E-BSD § 2 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung sogenannter Punktionskräfte.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt einen Blutspendedienst und beschäftigt in ihrem Betrieb in N ca. 300 Arbeitnehmer. Es besteht ein Betriebsrat.

In der Vergangenheit traf die Arbeitgeberin Tarifabschlüsse einerseits mit der Gewerkschaft ver.di und andererseits mit den Arbeitnehmerorganisationen DHV und medsonet, wobei den Mitarbeitern ein Wahlrecht hinsichtlich des für ihr Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifwerks eingeräumt wurde. Die mit dem DHV und medsonet abgeschlossenen Tarifverträge wurden arbeitgeberseits am 05.08.2011 zum 31.12.2011 fristgerecht gekündigt.

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